Version in Kraft von: 01.01.2017 bis: 31.12.2019
(Beschlussdatum: 19.11.2015)
Aktuelle Version in Kraft seit: 01.11.2020
(Beschlussdatum: 16.09.2020)

435.11

Gesetz
über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung

(BerG)

vom 14.06.2005 (Stand 01.01.2017)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 45 der Kantonsverfassung [BSG 101.1], gestützt auf Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG [SR 412.10]),

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Aufgabenbereich
1

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die Berufs-, Studien und Laufbahnberatung. Es regelt die allgemeine Weiterbildung.

2

Es bezweckt, ein leistungsfähiges, qualitativ hochstehendes und attraktives Bildungs- und Beratungsangebot sicherzustellen. Dieses orientiert sich an den Bedürfnissen der Gesellschaft, der Arbeitswelt und der Lernenden.

Art. 2
Ziele und Wirkungen
1

Die kantonale Berufs- und Weiterbildungspolitik fördert ein Bildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt und im persönlichen Umfeld zu bestehen.

2

Sie will insbesondere

a allen Jugendlichen und Erwachsenen einen anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II ermöglichen,
b den Zugang zur Weiterbildung erleichtern, um die Kompetenzen und Qualifikationen der Erwachsenen zu fördern,
c die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Beratung laufend auf neue Bedürfnisse der Gesellschaft, der Arbeitswelt und der Einzelnen ausrichten,
d Bildungschancen ausgleichen und zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann beitragen,
e einem bestehenden oder sich abzeichnenden Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung entgegenwirken,
f durch die Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung zu einer besseren Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Arbeitswelt beitragen,
g zur Erhöhung der Qualität und Förderung der Innovation in der Berufs- und Weiterbildung beitragen,
h mit einem angemessenen Bildungsangebot die Wirtschaftskraft des Kantons stärken und
i die interkantonale Harmonisierung und Zusammenarbeit fördern.
Art. 3
Leistungsangebot und Innovationen
1

Der Kanton oder von ihm beauftragte Dritte führen zur Erreichung der Ziele das nachfolgend beschriebene Leistungsangebot.

2

Der Kanton kann mit Pilotversuchen Innovationen zur Entwicklung der Berufs- und Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fördern.

Art. 4
Zusammenarbeit
1

Der Kanton arbeitet zur Verwirklichung der Ziele zusammen mit

a Organisationen der Arbeitswelt (OdA),
b weiteren Organisationen,
c Anbietern der Berufs- und Weiterbildung und
d anderen Kantonen.
Art. 5
Mitsprache
1

Die Anbieter sorgen für eine angemessene Mitsprache der Lehrkräfte und der Lernenden.

Art. 6
Berufsbildungsrat
1

Der Berufsbildungsrat berät die Erziehungsdirektion in allen strategischen Fragen der Berufsbildung, der Weiterbildung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Er kann der Erziehungsdirektion Anträge stellen.

1

Der Berufsbildungsrat berät die Bildungs- und Kulturdirektion in allen strategischen Fragen der Berufsbildung, der Weiterbildung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Er kann der Bildungs- und Kulturdirektion Anträge stellen.

2

Er setzt sich insbesondere aus Vertreterinnen und Vertretern der OdA, von Bildungsinstitutionen, von Weiterbildungsorganisationen, der Berufsberatung sowie der Wissenschaft zusammen. Die Sprachregionen sind angemessen vertreten. Die Erziehungsdirektion ernennt die Mitglieder.

2

Er setzt sich insbesondere aus Vertreterinnen und Vertretern der OdA, von Bildungsinstitutionen, von Weiterbildungsorganisationen, der Berufsberatung sowie der Wissenschaft zusammen. Die Sprachregionen sind angemessen vertreten. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder.

3

Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglieder, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.

2 Leistungsangebot
2.1 Grundbildung
2.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Ziel und Organisation
1

Die Grundbildung führt zum eidgenössischen Berufsattest oder zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.

2

Sie wird im Lehrbetrieb oder im Lehrbetriebsverbund, in der Berufsfachschule und in überbetrieblichen Kursen erworben. Bei Bedarf kann der Kanton Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten führen, welche die berufliche Grundbildung vermitteln.

3

Als Vorbereitung auf die Grundbildung führt der Kanton Brückenangebote.

4

Während der Grundbildung oder im Anschluss daran kann ein Berufsmaturitätsunterricht besucht werden.

Art. 8
Massnahmen
1

Der Kanton kann nach Anhörung der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt und Institutionen Massnahmen zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis ergreifen, wenn sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung abzeichnet.

2.1.2 Brückenangebote
Art. 9
Grundsatz
1

Der Kanton führt Brückenangebote in angemessenem Umfang; diese bereiten Personen mit individuellen Bildungsdefiziten nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vor.

2

Als Brückenangebote werden geführt

a berufsvorbereitende Schuljahre,
b Vorlehren und
c Angebote zur Vermeidung von Jugendarbeitslosigkeit.
3

Der Kanton kann Brückenangebote zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen führen.

Art. 10
Organisation
1

Brückenangebote werden von Berufsfachschulen oder anderen geeigneten Anbietern geführt.

Art. 11
Aufnahme
1

In ein berufsvorbereitendes Schuljahr wird aufgenommen, wer eine zusätzliche Vorbereitung für den Eintritt in eine berufliche Grundbildung benötigt und das Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2

In Vorlehren und in übrige Brückenangebote wird aufgenommen, wer keinen Ausbildungsplatz auf der Sekundarstufe II gefunden hat.

3

In ein Brückenangebot zur Vorbereitung auf eine bestimmte Grundbildung wird aufgenommen, wer in einem Aufnahmeverfahren die besondere Eignung nachweist.

4

Eine Aufnahme ist nur im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich.

Art. 12
Lehrpläne
1

Die Erziehungsdirektion erlässt die Lehrpläne, sofern keine eidgenössischen Vorschriften bestehen.

1

Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt die Lehrpläne, sofern keine eidgenössischen Vorschriften bestehen.

2.1.3 Bildung in beruflicher Praxis
Art. 13
Begleitung und Aufsicht
1

Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis bei den Anbietern.

1

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis bei den Anbietern.

2

Sie kann dabei Fachpersonen aus der beruflichen Praxis beiziehen.

3

Der Regierungsrat regelt die fachkundige individuelle Begleitung von Personen in der zweijährigen beruflichen Grundbildung durch Verordnung.

Art. 14
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1

Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.

2

Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion anerkennt private Bildungsgänge, wenn sie die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen.

2

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt private Bildungsgänge, wenn sie die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen.

Art. 15
Überbetriebliche Kurse
1

Überbetriebliche Kurse ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.

2

Der Kanton sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot.

2.1.4 Berufsfachschulen
Art. 16
Allgemeines
1. Organisation
1

Der Kanton gewährleistet die allgemeine und die berufskundliche Bildung in Berufsfachschulen.

2

Die Schulleitung führt die Berufsfachschule. Diese kann sich in Abteilungen gliedern.

3

Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und Aufhebung von kantonalen Berufsfachschulen.

Art. 17
2. Disziplin, Massnahmen
1

Bei erheblicher Beeinträchtigung des Schulbetriebs kann die Schulleitung Lernende bis zu zwölf Wochen vom Unterricht ausschliessen.

2

In schwerwiegenden Fällen kann die Schulleitung

a der zuständigen Stelle der Erziehungsdirektion beantragen, den Lehrvertrag aufzuheben,
a der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion beantragen, den Lehrvertrag aufzuheben,
b in Vollzeitschulen den Ausschluss der oder des Lernenden von der Schule verfügen.
3

Die Parteien sind vorgängig anzuhören. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordnet sie an.

Art. 18
3. Schulrat
1

Die Erziehungsdirektion kann für Berufsfachschulen einen Schulrat als beratendes Organ für strategische Fragen und als Bindeglied zwischen der Berufsfachschule, der Arbeitswelt und der Gesellschaft einsetzen.

1

Die Bildungs- und Kulturdirektion kann für Berufsfachschulen einen Schulrat als beratendes Organ für strategische Fragen und als Bindeglied zwischen der Berufsfachschule, der Arbeitswelt und der Gesellschaft einsetzen.

2

Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglieder, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.

3

Bei Berufsfachschulen mit privater Trägerschaft bestimmt die Trägerorganisation die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglieder und die Organisation des Schulrats

3

Bei Berufsfachschulen mit privater Trägerschaft bestimmt die Trägerorganisation die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglieder und die Organisation des Schulrats.

Art. 19
4. Informationsaustausch
1

Die zuständigen Organe der Berufsfachschulen und der Lehrbetriebe sind soweit nötig zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.

Art. 20
Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
1

Der Kanton kann bei Bedarf Handelsmittelschulen, Lehrwerkstätten oder andere Institutionen führen, welche die berufliche Grundbildung vermitteln.

2

Im Rahmen der verfügbaren Plätze wird aufgenommen,wer im Aufnahmeverfahren die Eignung nachweisen kann.

3

Der Regierungsrat regelt die Organisation, die Aufnahme und die Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind, durch Verordnung.

Art. 21
Berufsmaturität
1

Der Kanton gewährleistet den Berufsmaturitätsunterricht.

2

Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Organisation, zur Aufnahme und zu den Prüfungen durch Verordnung.

3

Die Erziehungsdirektion stellt das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis aus.

3

Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis aus.

Art. 22
Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK)
1

Die Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK) leitet und koordiniert die eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsprüfungen und stellt die Qualität sicher. Die Erziehungsdirektion ernennt die Mitglieder.

1

Die Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK) leitet und koordiniert die eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsprüfungen und stellt die Qualität sicher. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder.

2

Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglieder, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.

2.1.5 Nicht subventionierte private Berufsfachschulen
Art. 23
 
1

Nicht subventionierte private Berufsfachschulen, welche Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis vorbereiten, brauchen eine Bildungsbewilligung.

2

Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion erteilt die Bildungsbewilligung, wenn das Bildungsangebot folgende Qualitätsanforderungen erfüllt:

2

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion erteilt die Bildungsbewilligung, wenn das Bildungsangebot folgende Qualitätsanforderungen erfüllt:

a Die Berufsbildungsverantwortlichen sind genügend qualifiziert.
b Die Überwachung der Praktikumsbetriebe durch die private Berufsfachschule ist sichergestellt.
c Die Berufsfachschule stellt den Bezug zur Arbeitswelt sicher.
2.1.6 Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
Art. 24
 
1

Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion führt die Qualifikationsverfahren sowie die Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung durch.

1

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion führt die Qualifikationsverfahren sowie die Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung durch.

2

Sie stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis aus.

3

Der Regierungsrat regelt die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung durch Verordnung.

2.2 Höhere Berufsbildung
Art. 25
Angebot
1

Der Kanton kann für ein ausreichendes Angebot folgender Bildungsgänge der höheren Berufsbildung sorgen:

a vorbereitende Kurse zu einer eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung,
b eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge an einer höheren Fachschule und
c eidgenössisch anerkannte Nachdiplomstudiengänge an höheren Fachschulen.
Art. 26
Organisation
1

Bildungsgänge der höheren Berufsbildung werden von Berufsfachschulen oder anderen geeigneten Institutionen geführt.

2

Der Kanton kann höhere Fachschulen als selbstständige Institutionen führen.

3

Die allgemeinen Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss.

Art. 27
Förderung
1

Der Kanton kann die höhere Berufsbildung fördern.

2

Er kann Angebote der höheren Berufsbildung zusätzlich fördern, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorhanden ist.

3

Der Regierungsrat bezeichnet die Angebote von besonderem öffentlichen Interesse durch Verordnung.

Art. 28
Aufnahme
1

Es gelten die eidgenössischen Vorschriften für die Aufnahme.

2

Wenn die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen grösser ist als das Angebot, erfolgt die Aufnahme im Rahmen der verfügbaren Plätze. In einem Aufnahmeverfahren wird die Eignung der Lernenden überprüft.

2.3 Weiterbildung
Art. 29
Angebot, Grundsätze
1

In der Weiterbildung erwerben, erhalten und erweitern Erwachsene ihre Kompetenzen oder Qualifikationen, um ihre beruflichen Chancen zu erhöhen, ihr soziales oder privates Leben selbstverantwortlich zu gestalten und darin bestehen zu können.

2

Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot und unterstützt Massnahmen zur qualitativen Entwicklung der Weiterbildung.

3

Das Weiterbildungsangebot muss die Kosten decken. Davon ausgenommen sind Angebote und Massnahmen, die vom Kanton gefördert werden.

Art. 30
Anbieter
1

Weiterbildungsangebote können von Berufsfachschulen, höheren Fachschulen, kantonalen Mittelschulen oder Dritten angeboten werden.

Art. 31
Förderung
1

Der Kanton fördert diejenigen Angebote und Massnahmen, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht und welche ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.

2

Von besonderem öffentlichem Interesse sind Angebote und Massnahmen, die zur Integration des Individuums in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt beitragen. Gefördert werden insbesondere Angebote und Massnahmen

a für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen,
b zu spezifischen Sachgebieten und Themen, welche die Kultur, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und Wandel betreffen,
c zur Unterstützung von Personen, welche von tief greifenden wirtschaftlichen oder technologischen Veränderungen betroffen sind,
d zur Unterstützung von Organisationen bei der Entwicklung und Qualitätsförderung und
e zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsangebot.
Art. 32
Anstellungsrecht
1

Für die Angebote der Weiterbildung an kantonalen Institutionen können die Lehrkräfte und die Referentinnen und Referenten mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gemäss der Personalgesetzgebung angestellt werden.

2.4 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Art. 33
 
1

Der Kanton gewährleistet die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2

Er sorgt für ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an Beratungs- und Informationsstellen.

3. Steuerung des Leistungsangebots
3.1 Bedarfserhebung und Planung
Art. 34
 
1

Die Erziehungsdirektion erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an Leistungen.

1

Die Bildungs- und Kulturdirektion erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an Leistungen.

2

Sie sorgt im Rahmen der strategischen Vorgaben des Regierungsrates für einen zielgerichteten Einsatz der verfügbaren Mittel und für ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot.

3

Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion koordiniert das Leistungsangebot mit Bildungsangeboten anderer kantonaler Stellen.

3

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion koordiniert das Leistungsangebot mit Bildungsangeboten anderer kantonaler Stellen.

3.2 Übertragung an private Anbieter
Art. 35
 
1

Aufgaben nach diesem Gesetz können an private Anbieter übertragen werden, insbesondere wenn die Leistungen wirtschaftlicher und qualitativ besser erbracht werden können. Mit den Aufgaben kann die Befugnis übertragen werden, hoheitlich zu handeln.

2

Der Regierungsrat beschliesst mit Vertrag die Übertragung der Führung einer Berufsfachschule im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 und, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorhanden ist, von Bildungsgängen einer höheren Fachschule an einen privaten Anbieter.

3

Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion beschliesst über die Übertragung der übrigen Angebote an private Anbieter.

3

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über die Übertragung der übrigen Angebote an private Anbieter.

3.3 Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge
Art. 36
Abschluss
1

Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion schliesst mit den Anbietern Leistungsvereinbarungen oder Leistungsverträge ab.

1

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den Anbietern Leistungsvereinbarungen oder Leistungsverträge ab.

2

Beim Abschluss der Leistungsverträge mit Dritten ist auf eine Gleichbehandlung aller Anbieter zu achten. Diese müssen Gewähr für die Führung einer Kosten- und Erlösrechnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen und Qualitätsvorgaben bieten.

Art. 37
Inhalt
1

Die Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge regeln die zu erbringenden Leistungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.

2

Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion genehmigt im Rahmen des Voranschlags die Budgets der Leistungserbringer und sorgt für ein regelmässiges Reporting und Controlling.

2

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt im Rahmen des Voranschlags die Budgets der Leistungserbringer und sorgt für ein regelmässiges Reporting und Controlling.

4 Finanzierung des Leistungsangebots
4.1 Grundsatz
Art. 38
 
1

Der Kanton trägt die Kosten nach Abzug der Erlöse für das Leistungsangebot nach diesem Gesetz, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

2

Die Finanzierung richtet sich nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen, effizienten und wirkungsvollen Durchführung der Leistung ergeben.

3
4.2 Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 39
Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern
1

Der Kanton leistet höchstens 30 Prozent an die Kosten der Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern. Es werden Pauschalen ausgerichtet.

Art. 40
Überbetriebliche Kurse
1

Der Kanton leistet höchstens 50 Prozent an die Kosten für überbetriebliche Kurse. Es werden Pauschalen gemäss interkantonal vereinbarten Ansätzen ausgerichtet.

2

Aus wichtigen Gründen kann von diesen Ansätzen abgewichen werden.

Art. 41
Qualifikationsverfahren
1

Der Kanton leistet maximal kostendeckende Beiträge an Qualifikationsverfahren, welche von Dritten durchgeführt werden. Es werden Pauschalen ausgerichtet.

Art. 41a
Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1

Der Kanton kann einen Beitrag von höchstens 75 Prozent an die Kosten von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische höhere Berufsprüfungen oder auf eidgenössische höhere Fachprüfungen leisten. Es werden Pauschalen pro Studierende an die Anbieter oder an die Studierenden ausgerichtet.

2

Wenn für vorbereitende Kurse ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von Artikel 27 Absätze 2 und 3 vorhanden ist, kann der Kanton die Pauschale erhöhen.

Art. 41b
Höhere Fachschulen und Nachdiplomstudiengänge
1

Der Kanton kann einen Beitrag an die Kosten von Bildungsgängen der höheren Fachschulen leisten. Es werden Pauschalen pro Studierende an die Anbieter ausgerichtet, die in der Regel den interkantonal vereinbarten Ansätzen entsprechen.

2

Der Kanton leistet in der Regel keine Beiträge an die Kosten von Nachdiplomstudiengängen.

3

Wenn für Bildungsgänge ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von Artikel 27 Absätze 2 und 3 vorhanden ist, kann der Kanton

a bei Bildungsgängen höherer Fachschulen die Pauschale erhöhen oder die verbleibenden Kosten decken und
b bei Nachdiplomstudiengängen eine Pauschale pro Studierende ausrichten oder die verbleibenden Kosten decken.
Art. 42
Weiterbildung
1

Der Kanton leistet höchstens 80 Prozent an die Kosten der Weiterbildungsangebote. Es können Pauschalen ausgerichtet werden.

Art. 43
Mensen, Internate
1

Der Kanton beteiligt sich höchstens im Umfang der jährlichen Infrastrukturkosten an Mensen und Internaten, sofern solche Einrichtungen aus pädagogischen oder unterrichtsorganisatorischen Gründen notwendig sind und sie nicht kostendeckend geführt werden können.

Art. 44
Weitere Bildungsbestrebungen
1

Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte, Lehrstellenförderung, Massnahmen zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung und die Information und Dokumentation mit Beiträgen unterstützen.

1

Der Kanton kann insbesondere die folgenden weiteren Bildungsbestrebungen mit Beiträgen unterstützen:

a Pilotprojekte,
b Lehrstellenförderung,
c Massnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Berufsbildung, zur Förderung von Berufstalenten sowie zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung,
d Information und Dokumentation.
Art. 45
Beiträge an interkantonale Projekte
1

Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte für die interkantonale Koordination leisten.

4.3 Gebühren
Art. 46
Geltungsbereich
1

Die nachfolgende Gebührenregelung gilt für Leistungen von kantonalen Anbietern und Dritten, denen Aufgaben gemäss Artikel 35 Absatz 2 übertragen sind.

Art. 47
Gebührenfreiheit
1

Der Besuch der Berufsfachschule ist gebührenfrei für Lernende innerhalb der beruflichen Grundbildung sowie für Lernende nach Artikel 32 der Verordnung des Bundesrates vom 19.November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) [SR 412.101], welche über keinen Abschluss auf der Sekundarstufe II verfügen.

2

Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts ist gebührenfrei.

3

Die Genehmigung von Lehr- und Praktikumsverträgen und die Erteilung der Bildungsbewilligung sind gebührenfrei.

4

Die Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses innerhalb der beruflichen Grundbildung sind gebührenfrei. Vorbehalten bleibt Artikel 49 Absatz 2.

5

Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist gebührenfrei.

6

Der Regierungsrat kann Brückenangebote gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c durch Verordnung für gebührenfrei erklären.

Art. 48
Schul- und Kursgebühren
1

Die Schulgebühr für den Besuch von Brückenangeboten beträgt 300 bis 1500 Franken pro Semester. Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion kann in Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühr ganz oder teilweise erlassen.

1

Die Schulgebühr für den Besuch von Brückenangeboten beträgt 300 bis 1500 Franken pro Semester. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann in Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühr ganz oder teilweise erlassen.

2

Die Schulgebühr für den Besuch der Berufsfachschule beträgt für Lernende, die nicht unter Artikel 47 Absatz 1 fallen, 300 bis 1500 Franken pro Semester.

3

Die Studien- oder Kursgebühr für den Besuch eines Angebots der höheren Berufsbildung deckt die Kosten, die nach Abzug der kantonalen Finanzierung oder der kantonalen Beiträge verbleiben. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

4

Die Studiengebühr für den Besuch eines Bildungsgangs, bei dem der Kanton gemäss Artikel 41b Absatz 3 die verbleibenden Kosten deckt, entspricht mindestens der Studiengebühr gemäss der kantonalen Fachhochschulgesetzgebung.

5

Die Kursgebühr für den Besuch einer Ausbildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder eines Weiterbildungsangebots, das mit Beiträgen des Kantons gefördert wird, deckt mindestens die verbleibenden Kosten.

Art. 49
Aufnahme- und Prüfungsverfahren
1

Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Aufnahme- und Prüfungsverfahren durch Verordnung.

2

Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung von Prüfungen gemäss Artikel 47 Absatz 4 kann eine Gebühr nach Absatz 1 erhoben werden.

4.4 Entschädigungen
Art. 50
 
1

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Entschädigung für die Mitglieder des Berufsbildungsrats, der Schulräte, der kantonalen Berufsmaturitätskommission und weiterer Beteiligter.

4.5 Ausgabenbefugnisse
Art. 51
 
1

Der Regierungsrat bewilligt die notwendigen Ausgaben zur Finanzierung der Leistungsangebote. Die Ausgabenbefugnisse der Erziehungsdirektion bleiben vorbehalten.

1

Der Regierungsrat bewilligt die notwendigen Ausgaben zur Finanzierung der Leistungsangebote. Die Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kulturdirektion bleiben vorbehalten.

2
3

Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

4.6 Anreizsysteme
Art. 52
 
1

Der Regierungsrat kann durch Verordnung kollektive Anreizsysteme für kantonale und private Anbieter nach der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen schaffen.

5 Interkantonale Zusammenarbeit
Art. 53
Interkantonaler Schulbesuch
1

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen, wenn

1

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen, wenn

a der Standort des Lehrbetriebs im Kanton Bern ist oder
b die oder der Lernende den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat.
2

Sie bewilligt ausserkantonalen Lernenden den Besuch eines Bildungsangebots im Rahmen der verfügbaren Plätze, wenn die Kostenübernahme sichergestellt ist.

3

Die Kosten gemäss Absatz 2 entsprechen den vollen Kosten, mindestens aber dem jeweiligen Ansatz der interkantonalen Vereinbarungen.

4

Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 54
Interkantonale Schulgeldvereinbarungen
1

Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulgeldbeiträge abzuschliessen.

6 Rechtspflege und Datenschutz
Art. 55
Verwaltungsrechtspflege
1

Gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden.

1

Gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden.

2

Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Erziehungsdirektion können nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) [BSG 155.21] angefochten werden.

2

Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Bildungs- und Kulturdirektion können nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) [BSG 155.21] angefochten werden.

3
4

Beschwerden gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse werden nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft.

Art. 56
Strafurteile
1

Die Gerichte setzen die Erziehungsdirektion über alle Strafurteile in Kenntnis, die gestützt auf die Artikel 62 und 63 BBG [SR 412.10] gefällt werden.

1

Die Gerichte setzen die Bildungs- und Kulturdirektion über alle Strafurteile in Kenntnis, die gestützt auf die Artikel 62 und 63 BBG [SR 412.10] gefällt werden.

Art. 57
Befreiung von der Anzeigepflicht
1

Die Beratungs- und Gesundheitsdienste und ihre Aufsichtsbehörden und Lehrkräfte sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) [BSG 271.1] befreit, soweit das Wohl der Lernenden dies erfordert.

Art. 57a
Datenschutz
1

Die Bearbeitung und die Bekanntgabe von Personendaten von Lernenden richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.

2

Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen einander im Einzelfall Daten von Lernenden, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt geben, wenn diese zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

3

Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen Daten von Lernenden, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, an die Behörden der abgebenden Schulen, wenn die Information der Qualitätssicherung der Schullaufbahnentscheide dient, bekannt geben.

4

Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) richten sich nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung.

7 Vollzug
Art. 58
Erziehungsdirektion
Art. 58
Bildungs- und Kulturdirektion
1

Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Leistungsanbieter aus.

1

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Leistungsanbieter aus.

2

Sie vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzgebung nicht andere Organisationseinheiten für zuständig erklärt.

Art. 59
Regierungsrat
1

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2

Er regelt durch Verordnung namentlich

a die Organisation des Berufsbildungsrats, der Schulräte und von Kommissionen,
b die Brückenangebote,
c die Bildung in beruflicher Praxis,
d die Berufsfachschulen,
e die disziplinarischen Massnahmen,
f die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung
f die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung,
g die höhere Berufsbildung
g die höhere Berufsbildung,
h die Weiterbildung,
i die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung,
k die Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte und die Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge,
l die Anreizsysteme, die Qualitätssysteme und die Wirkungskontrolle,
m die Finanzierung, die Beiträge und die Gebühren,
n den Datenschutz.
3

Er kann seine Regelungsbefugnisse ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion übertragen.

3

Er kann seine Regelungsbefugnisse ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 60
Übergangsbestimmungen
1

Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten Kommissionen endet

a für die Schulkommissionen mit dem Ablauf der Amtsdauer, spätestens aber mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2005 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) [BSG 430.250]
b für den Berufsbildungsrat und die übrigen Kommissionen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2

Für Ausbildungsgänge, welche nach geltendem Recht begonnen worden sind, gelten bis zu deren Abschluss die bisherigen Gebührenregelungen.

3

Beiträge für Angebote der allgemeinen Weiterbildung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurden, können längstens bis drei Monate nach Inkrafttreten gemäss dem Gesetz vom 10. Juni 1990 über die Förderung der Erwachsenenbildung (EFG) [Aufgehoben; siehe Artikel 62] ausgerichtet werden. An Institutionen können in Ausnahmefällen längstens bis 31. Juli 2006 Betriebsbeiträge gewährt werden.

Art. 61
Änderung von Erlassen
1

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG): [BSG 152.01]
2. Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG): [BSG 910.1]
3. Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG): [BSG 921.11]
Art. 62
Aufhebung von Erlassen
1

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Gesetz vom 10. Juni 1990 über die Förderung der Erwachsenenbildung (EFG) (BSG 434.1),
2. Dekret vom 27. Juni 1991 über die Förderung der Erwachsenenbildung (BSG 434.11),
3. Gesetz vom 21. Januar 1998 über die Berufsbildung und die Berufsberatung (BerG) (BSG 435.11).
Art. 63
Inkrafttreten
1

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20.03.2014
Art. T1-1
 
1

Für die bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits laufenden Studiengänge gilt das bisherige Recht.

2

Die laufenden Übertragungsverträge enden mit Inkrafttreten dieser Änderung. Die nach neuem Recht zuständige Behörde beschliesst im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Änderung Übertragungen gemäss Artikel 35 Absatz 2 oder 3.

3

Änderungen im Anstellungsrecht gemäss Ziffer II dieser Änderung sind auf das dem Inkrafttreten folgende Schuljahr zu vollziehen.

Bern, 19. November 2015

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Jost

Der Generalsekretär: Trees

05-142