Version in Kraft von: 01.07.2009 bis: 31.12.2018
(Beschlussdatum: 01.04.2009)
Version in Kraft von: 01.04.2021 bis: 28.02.2023
(Beschlussdatum: 17.02.2021)

935.111

Gastgewerbeverordnung

(GGV)

vom 13.04.1994 (Stand 01.07.2009)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 9, 47 und 55 des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG) [BSG 935.11],

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:
1 Begriffe
Art. 1
Gewerbsmässigkeit
1

Eine Tätigkeit gilt als gewerbsmässig, wenn dadurch ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielt oder eine andere gewerbliche Tätigkeit gefördert werden soll.

1

Als gewerbsmässig gelten

a Tätigkeiten, mit denen ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielt werden soll,
b Tätigkeiten, mit denen eine andere gewerbliche Tätigkeit gefördert werden soll,
c Betriebe und Veranstaltungen, die von ihrer Grösse, Ausgestaltung und Nutzung einem Gastgewerbebetrieb oder einer Festwirtschaft nahekommen,
d Veranstaltungen von gemeinnützigen Organisationen, die nicht unter Artikel 1a fallen.
2

Ebenfalls als gewerbsmässig gelten Betriebe und Veranstaltungen, die von ihrer Grösse, Ausgestaltung und Nutzung einem Gastgewerbebetrieb oder einer Festwirtschaft nahekommen.

2 aufgehoben
Art. 1a
Nicht gewerbsmässige Veranstaltungen
1

Veranstaltungen, deren Erlös einer gemeinnützigen Organisation zugute kommt und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchstens eine geringfügige Umtriebsentschädigung erhalten, gelten nicht als gewerbsmässig, wenn sie

a alkoholfrei durchgeführt werden oder
b einen begrenzten Teilnehmerkreis unter sich bekannter Personen haben wie Veranstaltungen in einer Strasse oder in einer Wohnsiedlung.
2

Werden alkoholische Getränke ausgeschenkt und ist der Teilnehmerkreis nicht begrenzt, gelten Veranstaltungen im Sinne von Absatz 1 ebenfalls als nicht gewerbsmässig, wenn

a sie spätestens um 0.30 Uhr enden,
b sie nicht im Wald oder in Waldnähe stattfinden,
c höchstens Hintergrundmusik bis 22.00 Uhr abgespielt wird,
d nicht mehr als 100 Aussensitzplätze, in feuerpolizeilich für die entsprechende Belegung abgenommenen Räumen nicht mehr als 250 Sitzplätze angeboten werden,
e keine verkehrslenkenden Massnahmen erforderlich sind,
f keine provisorischen Parkplätze erstellt werden müssen und
g nur einfache Speisen wie an einem Grillstand zubereitet und abgegeben werden.
Art. 2
Abgrenzung vom Gastgewerbe
1

Nicht unter den Begriff des Gastgewerbes fallen die Belieferung nicht öffentlicher Anlässe, sofern Speisen oder Getränke nicht einzeln verkauft werden sowie Hauslieferungen.

2

Ebenfalls nicht unter den Begriff des Gastgewerbes fällt ferner die unentgeltliche Abgabe von

a Speisen und alkoholfreien Getränken als Kostproben,
b alkoholfreien Getränken und Kleingebäck durch Dienstleistungsbetriebe wie Coiffeursalons oder Garagen an ihre Kundinnen und Kunden während der Dienstleistung,
c Speisen und Getränken an Vernissagen, Ausstellungen, Geschäftseröffnungen und dergleichen.
3

Für Werbewirtschaften mit verlängerten Öffnungszeiten ist eine Einzelbewilligung erforderlich.

Art. 3
Betriebliche Einheit
1

Die Betriebsbewilligung gilt für den ganzen Betrieb, auch wenn er mehrere Grundstücke umfasst.

2

Werden auf einem Grundstück mehrere, von einander unabhängige Betriebe geführt, ist für jeden eine eigene Betriebsbewilligung erforderlich.

Art. 4
Öffentlichkeit
1

Ein Betrieb gilt als öffentlich, wenn er durch Anschriften, Werbung oder ähnliches nach aussen als Gastgewerbebetrieb in Erscheinung tritt.

1

Betriebe oder Veranstaltungen gelten  als öffentlich, wenn sie durch Anschriften, Werbung, Auftritte in elektronischen Medien oder Ähnliches nach aussen als Gastgewerbebetrieb oder -veranstaltung in Erscheinung treten.

Art. 5
Lokale für nicht öffentliche Veranstaltungen
1

Die Betriebsbewilligung E für Lokale für nicht öffentliche Veranstaltungen berechtigt die Vermieterin oder den Vermieter nicht zur Abgabe von Speisen oder Getränken.

2 Ausführungsbestimmungen zu den Ausnahmen gemäss Artikel 3 GGG
Art. 6
Auskunftspflicht
1

Personen, die eine Ausnahme gemäss Artikel 3 GGG [BSG 935.11] beanspruchen, sind gegenüber den Behörden zur Auskunft verpflichtet.

2

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die geeignet sind, die Ausnahme zu bejahen oder zu verneinen.

Art. 7
Personalrestaurants
1

Personalrestaurants dürfen weder von aussen als Gastgewerbebetriebe erkennbar sein noch für ihre gastgewerblichen Leistungen werben.

2

Sie haben die Zutrittsberechtigung in geeigneter Weise zu kontrollieren; für Personalrestaurants mit mehr als 50 Sitzplätzen setzt dies zumindest voraus

a einen überwachten Zugang zum Betriebsareal oder
b bargeldlose Bezahlung der Konsumation oder
c persönliche Ausweise, Badges und dergleichen.
3

Für gastgewerbliche Leistungen ausserhalb des Aufgabenbereichs eines Personalrestaurants ist die entsprechende Bewilligung gemäss dieser Gesetzgebung erforderlich.

Art. 8
Lokale von Vereinen
1

Die Einschränkungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG für Lokale von Vereinen sind:

a Der Betrieb des Vereinslokals darf nicht den Hauptzweck des Vereins darstellen.
b Der Verein muss das Lokal selber auf eigene Rechnung führen.
c Der Umsatz darf 50'000 Franken und die Lokalmiete 18'000 Franken je Jahr nicht übersteigen.
d Das Lokal darf nach aussen nicht wie ein Gastgewerbebetrieb in Erscheinung treten.
e Ausserhalb des Lokals darf nicht für das Speise- und Getränkeangebot geworben werden.
f Das Lokal darf nur Vereinsmitgliedern und ausnahmsweise Gästen in deren Begleitung offen stehen.
g Die Zutrittsberechtigung ist in geeigneter Weise zu kontrollieren.
h Die Vereinsmitgliedschaft darf nicht beim Besuch des Lokals erworben werden können.
i Das Lokal darf nicht regelmässig über die Polizeistunde gemäss Artikel 11 GGG hinaus geöffnet sein.
2

Die Bewilligungsbehörde verfügt die Schliessung des Lokals gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 GGG, wenn die Meldung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG nicht erfolgt ist.

Art. 9
Begegnungsstätten
1

Begegnungsstätten unterstützen den Kanton, die Gemeinden oder die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben und sind nicht auf Erwerb ausgerichtet.

2

Sie dürfen lediglich eine beschränkte Auswahl einfacher Speisen sowie Getränke ohne Konsumationszwang abgeben und nicht vorwiegend für ihre gastgewerblichen Leistungen werben.

Art. 10
Berghütten
1

Berghütten sind Unterkünfte des Schweizer Alpen-Clubs und anderer Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung, welche im Gebirge abseits von Strassen und Verkehrsmitteln, ausserhalb von Ortschaften gelegen sind.

Art. 10a
Privatzimmer, Ferienwohnungen und -häuser
1

Zu Privatzimmern, Ferienwohnungen und -häusern  gehören auch Bed-and-Breakfast-Betriebe, sofern sie nicht mehr als zehn Betten aufweisen.

Art. 11
Ferien- und Erholungsheime
1

Ferien- und Erholungsheime sind Beherbergungsbetriebe der öffentlichen Hand oder privater Vereine, Genossenschaften und Stiftungen, die von aussen nicht als Gastgewerbebetriebe erkennbar sind und in der Regel nur vorangemeldeten Gruppen offen stehen.

3 Laser und Lichteffekte, Verstärkeranlagen
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
 
1

Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass Laser- und Lichteffekte, Nebelanlagen und dergleichen nach dem jeweiligen Stand der Technik eingerichtet und betrieben werden, so dass die Gesundheit nicht gefährdet wird.

2

Die Bewilligungsbehörde kann solche Anlagen vorläufig verbieten, bis ihre Unschädlichkeit durch einen Bericht einer sachverständigen Stelle nachgewiesen ist.

3

Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass Verstärkeranlagen den zulässigen Schalldruckpegel nicht überschreiten.

Art. 16
Art. 17
3a Betriebliche Anforderungen
Art. 17a
 
1

Die Bewilligungsbehörde schreibt in ihrer Bewilligung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a GGG die Verwendung von gegen Pfand abgegebenem Mehrweggeschirr vor, für das eine den hygienischen Anforderungen entsprechende Abwaschstation vorhanden sein muss.

2

Auf die Anordnung gemäss Absatz 1 wird verzichtet, wenn

a Mehrweggeschirr am Ort der Veranstaltung mit verhältnismässigem Aufwand nicht bereitgestellt werden kann oder
b eine hinsichtlich Umweltbelastung gleichwertige Lösung vorliegt.
3

Falls Mehrweggeschirr am Veranstaltungsort nicht mit verhältnismässigem Aufwand bereitgestellt werden kann, müssen geeignete Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung des Abfalls getroffen werden.

4

Strengere Vorschriften der Gemeinden bleiben vorbehalten.

4 Überzeit
4 Überzeit und Freinächte
Art. 18
 
Art. 18
Frei wählbare Verlängerungen der Überzeit im Durchschreibeverfahren
1

Die Bewilligungen für frei wählbare Verlängerungen müssen spätestens zur Polizeistunde ausgefüllt sein.

2

Sie sind am folgenden Tag der Bewilligungsbehörde oder einer anderen, von dieser bezeichneten Stelle einzusenden.

Art. 18a
Frei wählbare Verlängerungen der Überzeit im elektronischen Verfahren
1

Steht ein elektronisches System zur Verfügung, ist in erster Linie dieses für die frei wählbaren Verlängerungen zu nutzen.

2

Das elektronische Formular muss spätestens zur Polizeistunde ausgefüllt und freigegeben sein.

3

Die gastgewerberechtlichen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden sowie die Kantonspolizei können in einem elektronischen Abrufverfahren auf das System zugreifen.

Art. 18b
Zuständigkeit zur Bewilligung von Freinächten
1

Das Amt für Wirtschaft (AWI) bewilligt kantonale Freinächte aufgrund von Ereignissen, die mehr als einen Verwaltungskreis betreffen.

2

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bewilligt regionale Freinächte aufgrund von Ereignissen, die das Gebiet mehrerer Gemeinden ihres oder seines Verwaltungskreises betreffen.

3

Die Gemeinde bewilligt lokale Freinächte, die nur ihr Gebiet betreffen.

5 Fähigkeitsausweis
5 Anforderungen an die verantwortliche Person gemäss Artikel 19 ff. GGG
Art. 18c
Zivilrechtliche Berechtigung
1

Als zivilrechtlich berechtigt gelten

a Eigentümerinnen und Eigentümer, sofern sie den Betrieb nicht vermietet haben,
b Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter,
c Personen, die zumindest zu einem Drittel an der entsprechenden Betriebsgesellschaft beteiligt sind,
d Personen, die einen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb abgeschlossen haben und über ein umfassendes Weisungsrecht zur Betriebsführung verfügen.
2

Die Bewilligungsbehörde überprüft die zivilrechtliche Berechtigung in der Regel anhand der Unterschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers auf dem Gesuchsformular.

3

Liegt die Unterschrift nicht vor, ist die zivilrechtliche Berechtigung mit anderen Unterlagen nachzuweisen.

Art. 18d
Persönliche Leitung
1

Die persönliche Leitung setzt voraus, dass die verantwortliche Person

a regelmässig im Betrieb anwesend ist,
b Einblick in alle Belange der Betriebsführung nimmt,
c aufgrund einer schriftlich erteilten Befugnis die erforderlichen Weisungen erteilt und überwacht.
2

Die Bewilligungsbehörde oder die Gemeinde können die Bekanntgabe einer einheitlichen Telefonnummer verlangen, unter der jederzeit eine zuständige Person erreicht werden kann.

Art. 18d1
Prüfung und Ausbildung von Sicherheitspersonal
1

Die verantwortliche Person prüft anhand der Unterlagen gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vom 20. November 2019 über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) [BSG 551.411] mindestens alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe a bis c GGG erfüllt sind. 

2

Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sicherheitsbereich, namentlich Türsteherinnen und Türsteher, innerhalb von drei Monaten nach Stellenantritt eine aufgabenspezifische Grundausbildung absolviert haben. Ohne diese Grundausbildung dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sicherheitsbereich nur in Begleitung einer Person tätig werden, welche die Grundausbildung absolviert hat.

3

Wird die Person für weniger als drei Monate angestellt, hat die Ausbildung vor Ausübung der Tätigkeit zu erfolgen. 

Art. 18e
Mehrere Betriebe
1

Eine verantwortliche Person kann mehr als einen Betrieb führen, sofern sie

a die zivilrechtliche Berechtigung nachweist,
b mehrmals pro Woche zu im Voraus bestimmten Zeiten in ihren Betrieben anwesend ist,
c mit einer geeigneten Organisation dafür sorgt, dass die Angestellten über die für ihre Aufgaben erforderlichen Qualifikationen verfügen.
2

Die Höchstzahl der gleichzeitig geführten Betriebe hängt insbesondere von ihrer räumlichen Distanz, den Betriebsarten und den fachlichen Qualifikationen der verantwortlichen Person ab.

3

Die Bewilligungsbehörde kann zum Nachweis der geeigneten Organisation ein Betriebskonzept mit Stellenbeschrieben verlangen.

Art. 18f
Sprache
1

Spricht oder versteht die verantwortliche Person nur ungenügend Deutsch oder Französisch, ist sie bei allen Kontakten mit Behörden dafür besorgt, dass eine geeignete Person zur Übersetzung anwesend ist.

Art. 18g
Fähigkeitsausweis 1. Grundsatz
1

Unter Vorbehalt von Artikel 19 ist für die Leitung eines Betriebs ein gastgewerblicher Fähigkeitsausweis gemäss Absatz 2 erforderlich.

2

Den gastgewerblichen Fähigkeitsausweis erhält, wer durch Bestehen der Prüfungen zu den beiden folgenden Grundseminaren von GastroBern dessen Diplom erlangt:

a Modul «Lebensmittelrecht / Hygiene»,
b Modul «Recht».
3

Der Prüfung gleichgestellt ist die Dispensation durch den Berufsverband, wenn die erforderlichen Kenntnisse anderweitig erworben worden sind.

Art. 19
Ausnahmen
Art. 19
2. Ausnahmen
1

Ein gastgewerblicher Fähigkeitsausweis oder eine andere anerkannte Ausbildung ist insbesondere nicht erforderlich für

1

Ein gastgewerblicher Fähigkeitsausweis oder eine andere anerkannte Ausbildung ist nicht erforderlich für

a öffentliche Gastgewerbebetriebe von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen,
b dem Gesetz unterstellte Begegnungsstätten, die mit ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geführt werden,
b dem GGG unterstellte Begegnungsstätten, die mit ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geführt werden,
c öffentliche Gastgewerbebetriebe mit nicht mehr als 30 Sitzplätzen und einem einfachen Speiseangebot,
c aufgehoben
d öffentliche Gastgewerbebetriebe ausserhalb von Ortschaften im Wander- oder Skigebiet mit nicht mehr als 50 Sitzplätzen und einem einfachen Speiseangebot,
e öffentliche Gastgewerbebetriebe ohne eigene Küche, die nur an Veranstaltungen geöffnet sind,
e aufgehoben
f Betriebe, die nicht mehr als 100 Tage im Jahr geöffnet sind,
f aufgehoben
g nicht öffentliche Gastgewerbebetriebe mit nicht mehr als 100 Sitzplätzen ohne eigene Küche,
g aufgehoben
h Betriebe, für die der Fähigkeitsausweis III als genügend anerkannt worden ist und
h aufgehoben
i Betriebe mit Betriebsbewilligung E.
2

Für die Anzahl Sitzplätze werden die Sitzplätze innen und aussen getrennt gezählt, massgebend ist die grössere Zahl.

2 aufgehoben
3

Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen ganz oder teilweise auf das Erfordernis des Fähigkeitsausweises verzichten, beispielsweise wenn ein Betrieb

a keine Speisen abgibt,
b keine Angestellten beschäftigt,
c arbeitsteilig organisiert ist und für die einzelnen Bereiche über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt.
4

Sie kann zum Nachweis der geeigneten Organisation ein Betriebskonzept mit Stellenbeschrieben verlangen.

Art. 20
Anerkennung
1

Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) anerkennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische Fähigkeitsausweise, wenn

1

Das AWI anerkennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische Fähigkeitsausweise, wenn

a die Voraussetzungen von Artikel 20 GGG [BSG 935.11] erfüllt sind;
b Kurse und Prüfung nicht gewinnorientiert durchgeführt werden;
b aufgehoben
c der Kursbesuch nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist und
d eine unabhängige Kommission die Prüfungen durchführt und auswertet.
2

Die Verbände können die anerkannten Ausweise mit dem Hinweis «vom Kanton Bern als gastgewerblicher Fähigkeitsausweis anerkannt» versehen.

2

Die Verbände können die anerkannten Ausweise mit dem Kantonswappen und dem Hinweis «vom Kanton Bern als gastgewerblicher Fähigkeitsausweis anerkannt» versehen.

3
4

Das beco stellt zudem auf Gesuch hin die Bescheinigungen aus, die nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit erforderlich sind.

4

Das AWI stellt zudem auf Gesuch hin die Bescheinigungen aus, die nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [SR 0.142.112.681] erforderlich sind.

5a Schutz vor Passivrauchen
Art. 20a
Öffentlich zugängliche Innenräume
1

Als öffentlich zugänglich gelten alle für die Allgemeinheit zugänglichen Innenräume von Betrieben und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen.

2

Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören

a Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten,
b Festzelte und Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.
3

Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören Hotelzimmer.

Art. 20b
Fumoirs
1

Fumoirs sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs ohne eigene Ausschankeinrichtung wie Buffet oder Bar.

2

Der Hauptausschankraum eines Betriebs (Gaststube) darf nicht als Fumoir genutzt werden.

3

Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen für das Rauchen.

Art. 20c
Anlage von Fumoirs
1

Fumoirs sind so anzulegen, dass

a kein Rauch in die übrigen Räume des Betriebs gelangen kann, indem beispielsweise Türen selbst schliessend gemacht werden,
b sie nicht für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind,
c sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen,
d sie keine Tanzflächen oder Bühnen für den Auftritt von Artistinnen und Artisten enthalten,
e sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher erkennbar sind.
2

Ein Fumoir darf eine Bodenfläche von höchstens 60 m2 aufweisen.

3

Die Fläche der Fumoirs eines Betriebs darf höchstens einen Drittel der Bodenfläche aller Ausschankräume betragen.

Art. 20d
Zutritt zu Fumoirs
1

Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.

2

Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.

Art. 20e
Bewilligung von Fumoirs
1

Fumoirs sind in der Betriebsbewilligung aufzuführen.

2

Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von Artikel 20c Absatz 2 bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies erfordern, wie zum Beispiel bestehende bauliche Gegebenheiten oder eine grosse Anzahl von Gästen.

6 Alkohol
Art. 21
Alkoholabgabeverbot
1

Nicht unter das Alkoholabgabeverbot von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b GGG fallen

a Degustationen,
b die Gratisabgabe an Vernissagen, Geschäftseröffnungen und dergleichen,
c die Bewirtung von Verwandten und Bekannten, die persönlich eingeladen worden sind,
d der Einschluss von Getränken in ein Gesamtangebot, sofern der Getränkeanteil im Verhältnis zum Gesamtangebot untergeordnet ist.
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Alkoholhaltige Speisen
1

In alkoholfreien Betrieben sind Speisen, zu deren Herstellung Alkohol oder alkoholische Getränke verwendet worden sind, als alkoholhaltig zu deklarieren.

7 Verfahren
Art. 25
Gesuche
1

Gesuche sind bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen.

2

Dem Gesuch um Übernahme eines bestehenden Betriebs sind beizulegen

a die bisherige Betriebsbewilligung,
b eine Kopie des gastgewerblichen Fähigkeitsausweises und
b eine Kopie des gastgewerblichen Fähigkeitsausweises,
c ein Auszug aus dem Strafregister.
c ein Auszug aus dem Strafregister,
d eine Kopie des Arbeitsvertrags, wenn der Betrieb im Angestelltenverhältnis geführt werden soll,
e der Nachweis der zivilrechtlichen Berechtigung, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Gesuchsformular nicht unterzeichnet hat.
3

Dem Gesuch um Eröffnung eines neuen Betriebs sind beizulegen

a ein Betriebskonzept mit Hinweis auf einen allfälligen Alkoholausschank,
a ein Betriebskonzept mit Hinweis auf einen allfälligen Alkoholausschank und ein allfälliges Musikkonzept,
b die gewünschten Betriebszeiten,
c eine Liste aller Ausschankräume und Bewirtungsmöglichkeiten im Freien mit der Grundfläche in Quadratmetern und der Anzahl Sitzplätze,
d eine Liste der Gästezimmer und der hotelmässig bewirtschafteten Appartements,
e Grundriss- und Schnittpläne sowie
f ein Situationsplan.
4

Dem Gesuch für eine Einzelbewilligung ist ein Jugendschutzkonzept beizulegen.

4

Dem Gesuch für eine Einzelbewilligung ist ein Jugendschutzkonzept und das allfällige Musikkonzept beizulegen.

5

Auf Aufforderung der Gemeinde oder des Regierungsstatthalteramts sind insbesondere nachzureichen:

a die Liste aller Anbieter (Bars, Verpflegungsstände usw.) mit Namen und Adresse der zuständigen Person,
b das Parkierungskonzept mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft.
Art. 26
Fristen
1

Gesuche um Übernahme eines bestehenden Betriebs sind in der Regel einen Monat vor der geplanten Eröffnung einzureichen.

2

Gesuche für einen neuen Betrieb sind in der Regel zusammen mit dem Baubewilligungsgesuch, spätestens jedoch drei Monate vor der geplanten Eröffnung einzureichen.

3

Gesuche für Einzelbewilligungen sind in der Regel spätestens 20 Tage vor dem geplanten Anlass einzureichen, für Anlässe mit mehr als 200 Sitzplätzen oder voraussichtlich mehr als 500 Personen in der Regel jedoch zwei Monate vor dem geplanten Anlass.

4

Auszüge aus dem Strafregister und Mitteilungen von Strafurteilen dürfen längstens fünf Jahre aufbewahrt werden. [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 27
Art. 28
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29
Überzeitbewilligungen
1

Unabhängig von den im ersten Halbjahr 1994 erteilten Überzeitbewilligungen kann jeder Betrieb für das zweite Halbjahr zwölf Bewilligungen beziehen.

Art. 30
Abgaben
1

Die Patentabgaben für Dauerbetriebe werden für das ganze Jahr nach neuem Recht bezogen.

2

Für Zusatzbewilligungen für Tanz, Unterhaltung und Überzeit sowie für Jahresbewilligung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters werden die Abgaben ab 1. Juli 1994 nach neuem Recht bezogen.

3

Bereits früher bezahlte Abgaben werden angerechnet.

Art. 31
Aufhebung von Erlassen
1

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Gastgewerbeverordnung vom 23. März 1983,
2. Verordnung vom 23. März 1983 über den Gastgewerbefonds und
3. Verordnung vom 10. Juli 1985 über die gewerbsmässigen Tanz- und Unterhaltungsbetriebe sowie das Spielen in Gastgewerbebetrieben.
Art. 32
Inkrafttreten
1

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1994 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.04.2008
Art. T1-1
 
1

Vereine müssen bestehende Vereinslokale für die Anerkennung als Ausnahme gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG bis zum 31. Dezember 2008 bei der Bewilligungsbehörde melden.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.09.2018
Art. T2-1
 
1

Artikel 18f ist ab dem 1. Juli 2019 anwendbar.

Bern, 13. April 1994

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Fehr

Der Staatsschreiber: Nuspliger

94-38