BSGStructuredDocument:12734433.121.2Cet acte législatif n'est disponible qu'en allemand.Direktionsverordnung über den Lehrplan 17 für den gymnasialen BildungsgangDirektionsverordnung über den Lehrplan 17 für den gymnasialen BildungsgangDirektionsverordnungDie Erziehungsdirektion des Kantons Bern,2016-08-252017-08-01T00:00:002019-08-012019-08-01Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern,gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG)11 und auf Artikel 6 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV)22,beschliesst:Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern,gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG)33 und auf Artikel 6 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV)44,beschliesst:16-058M0Direktionsverordnungüber den Lehrplan 17 für den gymnasialen BildungsgangDirektionsverordnung über den Lehrplan 17 für den gymnasialen BildungsgangArt.1GeltungsbereichGeltungsbereich1ADer im Anhang 1 veröffentlichte Lehrplan 17 für den gymnasialen Bildungsgang regelt den vierjährigen gymnasialen Bildungsgang für den deutschsprachigen Teil des Kantons Bern an den kantonalen Gymnasien, an der Berner Maturitätsschule für Erwachsene sowie an den privaten Gymnasien mit kantonal anerkannter Maturität.Der im Anhang 1 veröffentlichte Lehrplan 17 für den gymnasialen Bildungsgang regelt den vierjährigen gymnasialen Bildungsgang für den deutschsprachigen Teil des Kantons Bern an den kantonalen Gymnasien, an der Berner Maturitätsschule für Erwachsene sowie an den privaten Gymnasien mit kantonal anerkannter Maturität.2AFür die kantonalen Gymnasien sind alle Lehrplanvorgaben verbindlich.Für die kantonalen Gymnasien sind alle Lehrplanvorgaben verbindlich.3AFür die privaten Gymnasien mit kantonal anerkanntem Maturitätsabschluss ist die Gesamtheit der im allgemeinen Teil und in den Fachlehrplänen festgehaltenen Lehrplanziele verbindlich. Bei der Aufteilung der Ziele auf die Ausbildungsjahre sind die privaten Gymnasien hingegen frei.Für die privaten Gymnasien mit kantonal anerkanntem Maturitätsabschluss ist die Gesamtheit der im allgemeinen Teil und in den Fachlehrplänen festgehaltenen Lehrplanziele verbindlich. Bei der Aufteilung der Ziele auf die Ausbildungsjahre sind die privaten Gymnasien hingegen frei.Art.2InkrafttretenInkrafttreten1ADer Lehrplan 17 für den gymnasialen Bildungsgang tritt wie folgt in Kraft:Der Lehrplan 17 für den gymnasialen Bildungsgang tritt wie folgt in Kraft:aCfür das erste gymnasiale Ausbildungsjahr: 1. August 2017,für das erste gymnasiale Ausbildungsjahr: 1. August 2017,bCfür das zweite gymnasiale Ausbildungsjahr: 1. August 2018,für das zweite gymnasiale Ausbildungsjahr: 1. August 2018,cCfür das dritte gymnasiale Ausbildungsjahr: 1. August 2019,für das dritte gymnasiale Ausbildungsjahr: 1. August 2019,dCfür das vierte gymnasiale Ausbildungsjahr: 1. August 2020.für das vierte gymnasiale Ausbildungsjahr: 1. August 2020.Art.3ÜbergangsbestimmungÜbergangsbestimmung1ASchülerinnen und Schüler, die sich auf Schuljahresbeginn 2017/2018 bereits im gymnasialen Bildungsgang befinden, können diesen nach bisherigem Recht abschliessen.Schülerinnen und Schüler, die sich auf Schuljahresbeginn 2017/2018 bereits im gymnasialen Bildungsgang befinden, können diesen nach bisherigem Recht abschliessen.Art.4AufhebungAufhebung1ADer Lehrplan gymnasialer Bildungsgang 9. bis 12. Schuljahr vom 29. Juli 2005 wird wie folgt aufgehoben:Der Lehrplan gymnasialer Bildungsgang 9. bis 12. Schuljahr vom 29. Juli 2005 wird wie folgt aufgehoben:aCfür das 9. Schuljahr: 31. Juli 2017,für das 9. Schuljahr: 31. Juli 2017,bCfür das 10. Schuljahr: 31. Juli 2018,für das 10. Schuljahr: 31. Juli 2018,cCfür das 11. Schuljahr: 31. Juli 2019,für das 11. Schuljahr: 31. Juli 2019,dCfür das 12. Schuljahr: 31. Juli 2020.für das 12. Schuljahr: 31. Juli 2020.N1A1Anhang 1 Lehrplan 17 für den gymnasialen BildungsgangA1Anhang 1 Lehrplan 17 für den gymnasialen BildungsgangArt.A1-1ErstfassungErstfassung1ADieser Erlass wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)55 in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung nur in der Form eines Verweises veröffentlicht.
Er ist auf Internet verfügbar unter:
www.erz.be.ch1http://www.erz.be.ch.Dieser Erlass wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)66 in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung nur in der Form eines Verweises veröffentlicht.
Er ist auf Internet verfügbar unter:
www.erz.be.ch2http://www.erz.be.ch.Art.A1-2Änderung vom 26. Juni 2019Änderung vom 26. Juni 20191ADie Änderung vom 26. Juni 2019 des Anhangs 1 Lehrplan 17 für den gymnasialen Bildungsgang wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht.
Sie ist auf Internet verfügbar unter:
www.erz.be.ch3http://www.erz.be.ch.Die Änderung vom 26. Juni 2019 des Anhangs 1 Lehrplan 17 für den gymnasialen Bildungsgang wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht.
Sie ist auf Internet verfügbar unter:
www.erz.be.ch4http://www.erz.be.ch.
2ADie Vorgaben zum Fach Informatik sind wie folgt anwendbar:Die Vorgaben zum Fach Informatik sind wie folgt anwendbar:aCfür das erste gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2019,für das erste gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2019,bCfür das zweite gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2020.für das zweite gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2020.3ADie Vorgaben zu den basalen fachlichen Studierkompetenzen sind wie folgt anwendbar:Die Vorgaben zu den basalen fachlichen Studierkompetenzen sind wie folgt anwendbar:aCfür das erste gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2019,für das erste gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2019,bCfür das zweite gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2020,für das zweite gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2020,cCfür das dritte gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2021,für das dritte gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2021,dCfür das vierte gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2022.für das vierte gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2022.Der Erziehungsdirektor: Pulver11BSG 433.1222BSG 433.12133BSG 433.1244BSG 433.12155BSG 103.166BSG 103.12017-08-012019-08-0119-0422017-08-012017-08-0116-058