gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)[1],
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
Diese Verordnung regelt die Umsetzung der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung im Kanton Bern.
Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) ist für den Vollzug zuständig.
Es erteilt insbesondere Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen nach Artikel 7 ArG.
Es fordert zudem die Entschädigungen bei der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ein.
Die Plangenehmigung nach Artikel 7 ArG ist
a | ein Amtsbericht des beco im Baubewilligungsverfahren, |
b | eine Bewilligung des beco nach dieser Verordnung, wenn ein Vorhaben keine Baubewilligung benötigt. |
Das Verfahren für Bewilligungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[2].
Das Gesuch um Plangenehmigung ist bei der Gemeinde unter Verwendung der amtlichen Formulare einzureichen.
Es hat alle für die Beurteilung der Arbeitssicherheit erforderlichen Angaben samt den zugehörigen Plänen zu enthalten.
Die Gemeinde nimmt die formelle Prüfung der Unterlagen vor und verlangt gegebenenfalls deren Ergänzung.
Sie leitet die vollständigen Unterlagen an das beco weiter.
Ergibt die Prüfung, dass für das Vorhaben eine Baubewilligung nötig ist, führt sie das Verfahren als Baubewilligungsverfahren fort.
Das beco holt die erforderlichen Fachberichte ein, insbesondere bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA).
Das beco erteilt die Plangenehmigung.
Es eröffnet diese der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und informiert Stellen, die einen Fachbericht eingereicht haben.
Das beco erteilt die Betriebsbewilligung gestützt auf die Abnahme des Vorhabens.
Die Betriebsbewilligung gemäss Artikel 7 ArG wird auf den Namen des Unternehmens ausgestellt.
Sie geht automatisch auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger über.
Sie ist unbefristet gültig.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Simon
Der Staatsschreiber: Auer
Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
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31.08.2016 | 01.11.2016 | Erlass | Erstfassung | 16-057 |
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
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Erlass | 31.08.2016 | 01.11.2016 | Erstfassung | 16-057 |